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   VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03   

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VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03 (https://dejure.org/2005,8416)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 14.02.2005 - VerfGH 77/03 (https://dejure.org/2005,8416)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 14. Februar 2005 - VerfGH 77/03 (https://dejure.org/2005,8416)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungsbauunternehmen als Träger des Eigentumsrechts ; Parteifähigkeit für die Verletzung von Grundrechten; Grundrechtsberechtigung juristischer Personen; Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • Wolters Kluwer

    Wohnungsbauunternehmen als Träger des Eigentumsrechts ; Parteifähigkeit für die Verletzung von Grundrechten; Grundrechtsberechtigung juristischer Personen; Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vom Land Berlin wirtschaftlich beherrschtes Wohnungsbauunternehmen nicht Träger von Eigentumsgrundrechten; Angabe eines zutreffenden Erhöhungsbetrages beim Mieterhöhungsverlangen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 595 (Ls.)
  • DÖV 2005, 515
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03
    Anerkanntermaßen sind auch Gemeinden nicht Trägerinnen des Grundrechts auf Eigentum, unabhängig davon, ob sie öffentliche Aufgaben erledigen oder außerhalb dieses Bereichs tätig werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 61, 82 , BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ff.; vgl. auch BVerfGE 78, 101 ; BVerfG, NJW 1999, 709).

    Besonders die materiellen Grundrechte wurzeln in dieser geistesgeschichtlichen Tradition (vgl. BVerfGE 61, 82 ).

    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. 0. und 27. Januar 1999, a. a. 0.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; NJW 1995, 582 ).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 , BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23, veröffentlicht in www.bverfg.de).

    Der Umstand allein, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben, also Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt, macht sie nicht zum grundrechtsgeschützten "Sachwalter" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte, wenn sie, wie dies etwa bei der Daseinsvorsorge möglich ist, zugleich der Verwirklichung seiner Grundrechte förderlich ist (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 75, 192 ).

    Sie befindet sich bei Wahrnehmung nicht-hoheitlicher Tätigkeit in keiner "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (vgl. BVerfGE 45, 63 ); sie wird auch in diesem Raum ihres Wirkens durch einen staatlichen Hoheitsakt nicht in gleicher Weise wie eine Privatperson "gefährdet" und ist mithin auch insoweit nicht "grundrechtsschutzbedürftig" (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ).

    Ihre Position unterscheidet sich von der Stellung Privater schon durch sog. Fiskusprivilegien (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ).

    Auch die mannigfachen Einflußmöglichkeiten über staatsinterne Wege schließen jedenfalls eine Vergleichbarkeit mit der "Abhängigkeit" des Bürgers, die materielle Grundrechtsverbürgungen besonders dringend macht, aus (vgl. BVerfGE 61, 82 , m. w. N.).

    Das muß sich auch auf die Frage ihrer Schutzbedürftigkeit mindernd auswirken (vgl. BVerfGE 61, 82 ).

    Aus diesen Gründen hat das Eigentum in der Hand einer Gemeinde nicht dieselbe Funktion wie in der Hand des Privaten, nämlich dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen zu sein (vgl. BVerfGE 61, 82 ).

    Art. 23 VvB als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 61, 82 ).

    Denn auf Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB können sich - ebenso wie auf Art. 15 Abs. 1 VvB - auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen beherrschte privatrechtliche Organisationen berufen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 21, 362 ; 61, 82, ).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03
    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. 0. und 27. Januar 1999, a. a. 0.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; NJW 1995, 582 ).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 , BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23, veröffentlicht in www.bverfg.de).

    Der Umstand allein, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben, also Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt, macht sie nicht zum grundrechtsgeschützten "Sachwalter" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte, wenn sie, wie dies etwa bei der Daseinsvorsorge möglich ist, zugleich der Verwirklichung seiner Grundrechte förderlich ist (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 75, 192 ).

    Die Grundrechtsberechtigung hängt damit namentlich von der Funktion ab, in der die juristische Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni 2004, a. a. 0.).

    Dieses aber ist, wie sich aus den oben dargestellten Grundsätzen ergibt, auch dann nicht Träger des Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB, wenn es sich auf dem Gebiet des Privatrechts wirtschaftlich betätigt (vgl. auch BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 , BVerfG, NJW 1995, 562 ).

    Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen, deren Tätigkeit Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen (vgl. Beschluß vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 -, a. a. 0.; BVerfGE 45, 63 ; 75, 192 ; 78, 101 , m. w. N.).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03
    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. 0. und 27. Januar 1999, a. a. 0.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; NJW 1995, 582 ).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 , BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23, veröffentlicht in www.bverfg.de).

    Die Grundrechtsberechtigung hängt damit namentlich von der Funktion ab, in der die juristische Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni 2004, a. a. 0.).

    Damit wird aber im Einzelfall eine Prüfung der Anwendbarkeit des jeweiligen Grundrechts Nicht entbehrlich (vgl. BVerfGE 68, 193 ).

    Anderenfalls wäre die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang abhängig von den jeweiligen Organisationsformen (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ; BVerfG, NJW 1980, 1093; NJW 1987, 2501 , NJW 1996, 584).

    Dieses aber ist, wie sich aus den oben dargestellten Grundsätzen ergibt, auch dann nicht Träger des Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB, wenn es sich auf dem Gebiet des Privatrechts wirtschaftlich betätigt (vgl. auch BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 , BVerfG, NJW 1995, 562 ).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung insbesondere zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, berührt (vgl. z. B. BGHZ 154, 288 , m. w. N.).

    Dabei kommt es für die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage auch darauf an, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGHZ 154, 288 ).

    Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGHZ 154, 288 ).

    Schließlich ist auch nicht erkennbar, daß sich dem Landgericht die Zulassung der Revision aus anderen Gründen, etwa zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO (vgl. hierzu BGHZ 154, 288 , m. w. N.), hätte aufdrängen müssen.

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03
    Wenn die Grundrechte das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt betreffen, so ist es damit unvereinbar, den Staat selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte zu machen; er kann nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 21, 362 ).

    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. 0. und 27. Januar 1999, a. a. 0.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; NJW 1995, 582 ).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 , BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23, veröffentlicht in www.bverfg.de).

    Denn auf Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB können sich - ebenso wie auf Art. 15 Abs. 1 VvB - auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen beherrschte privatrechtliche Organisationen berufen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 21, 362 ; 61, 82, ).

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03
    Sie befindet sich bei Wahrnehmung nicht-hoheitlicher Tätigkeit in keiner "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (vgl. BVerfGE 45, 63 ); sie wird auch in diesem Raum ihres Wirkens durch einen staatlichen Hoheitsakt nicht in gleicher Weise wie eine Privatperson "gefährdet" und ist mithin auch insoweit nicht "grundrechtsschutzbedürftig" (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ).

    Anderenfalls wäre die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang abhängig von den jeweiligen Organisationsformen (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ; BVerfG, NJW 1980, 1093; NJW 1987, 2501 , NJW 1996, 584).

    Dies gilt insbesondere, wenn die öffentliche Hand alleiniger Träger oder Inhaber der privatrechtlichen Organisation ist (vgl. BVerfGE 45, 63 ; Krebs, in: v. Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz, Band 1, 5. Aufl. 2000, Art. 19 Rn. 42); es gilt aber auch mindestens dann, wenn sie aufgrund des Beteiligungsverhältnisses beherrschenden Einfluß auf das Handeln der privatrechtlichen Organisation hat, da es nicht gerechtfertigt ist, diesen Fall zu privilegieren (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1783; Dreier in: ders. [Hrsg.], Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 19 III Rn. 68 f., 77; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Bd. I, Art. 19 Abs. 3 [Stand: 1977], Rn. 45; Badura, DÖV 1990, 353 ; Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 2005, § 23 Rn. 16; a. A. Pieroth, NWVBl. 1992, 85 ff.; Rüfner, in: Isensee/P. Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 1992, § 116 Rn. 81.; v. Arnaud, DÖV 1998, 437 ).

    Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen, deren Tätigkeit Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen (vgl. Beschluß vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 -, a. a. 0.; BVerfGE 45, 63 ; 75, 192 ; 78, 101 , m. w. N.).

  • BVerfG, 23.07.2002 - 2 BvR 403/02

    Keine Beschwerdebefugnis einer Gemeinde bei Geltendmachung eines

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03
    Anerkanntermaßen sind auch Gemeinden nicht Trägerinnen des Grundrechts auf Eigentum, unabhängig davon, ob sie öffentliche Aufgaben erledigen oder außerhalb dieses Bereichs tätig werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 61, 82 , BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ff.; vgl. auch BVerfGE 78, 101 ; BVerfG, NJW 1999, 709).

    Sie befindet sich bei Wahrnehmung nicht-hoheitlicher Tätigkeit in keiner "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (vgl. BVerfGE 45, 63 ); sie wird auch in diesem Raum ihres Wirkens durch einen staatlichen Hoheitsakt nicht in gleicher Weise wie eine Privatperson "gefährdet" und ist mithin auch insoweit nicht "grundrechtsschutzbedürftig" (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ).

    Ihre Position unterscheidet sich von der Stellung Privater schon durch sog. Fiskusprivilegien (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ).

  • BVerfG, 20.02.1986 - 1 BvR 859/81

    Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen - TÜV

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03
    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. 0. und 27. Januar 1999, a. a. 0.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; NJW 1995, 582 ).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 , BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23, veröffentlicht in www.bverfg.de).

    Anderenfalls wäre die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang abhängig von den jeweiligen Organisationsformen (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ; BVerfG, NJW 1980, 1093; NJW 1987, 2501 , NJW 1996, 584).

  • BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86

    Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03
    Anerkanntermaßen sind auch Gemeinden nicht Trägerinnen des Grundrechts auf Eigentum, unabhängig davon, ob sie öffentliche Aufgaben erledigen oder außerhalb dieses Bereichs tätig werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 61, 82 , BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ff.; vgl. auch BVerfGE 78, 101 ; BVerfG, NJW 1999, 709).

    Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen, deren Tätigkeit Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen (vgl. Beschluß vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 -, a. a. 0.; BVerfGE 45, 63 ; 75, 192 ; 78, 101 , m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 66/98

    Mangels Parteifähigkeit der Studentenschaft unzulässige Verfassungsbeschwerde des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03
    Parteifähig für eine auf die Verletzung von Grundrechten gestützte Verfassungsbeschwerde ist nur, wer Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 10 ; Beschlüsse vom 16. August 1995 - VerfGH 7/95 - LVerfGE 3, 47 und 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 - NVwZ-RR 2000, 549).

    Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen, deren Tätigkeit Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen (vgl. Beschluß vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 -, a. a. 0.; BVerfGE 45, 63 ; 75, 192 ; 78, 101 , m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86

    Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 112/96

    Haftung des Mieters wegen schlechter Ausführung von Schönheitsreparaturen;

  • VerfGH Berlin, 25.04.1996 - VerfGH 21/95

    Mangels Behauptung der Verletzung eines Landesgrundrechts unzulässige

  • VerfGH Berlin, 07.09.1994 - VerfGH 69/94

    Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde - Darlegung der

  • KG, 15.09.1997 - 8 REMiet 6517/96

    Voraussetzungen für eine Mieterhöhung; Bezifferung des Ausgangsmietzinses und des

  • VerfGH Berlin, 19.10.1995 - VerfGH 23/95

    Nichteinholung eines Rechtsentscheids in einer Mietsache verletzt Grundrecht auf

  • KG, 05.08.1997 - 8 REMiet 8850/96

    Rechtmäßigkeit einer Erhöhungserklärung des Mietzinses wegen gestiegener

  • VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00

    Zur Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren des einstweiligen

  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03

    Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos

  • BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88

    Voraussetzungen für Anerkennung eines Grundrechtsschutzes für juristische

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde des ZDF zum "Titel-Merchandising"

  • VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92

    Parteifähigkeit juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Gebilde -

  • BVerfG, 15.08.1994 - 2 BvR 1430/94

    Keine Grundrechtsschutz von Sparkassen gegenüber Ermittlungsmaßnahmen

  • BVerfG, 02.10.1995 - 1 BvR 1357/94

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes

  • VerfGH Berlin, 16.08.1995 - VerfGH 7/95

    Keine Grundrechtsfähigkeit der Studentenschaft hinsichtlich ihrer gesetzlich

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 834/79
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2007 - 11 B 14.05

    Zur Sanierungspflicht von Grundwasserkontaminationen im Bereich des Wasserwerks

    Als solche konnte sie seinerzeit - ebenso wie der Beigeladene zu 1. - nicht Trägerin des Eigentumsgrundrechts sein (i.d.S. BVerfG, Kammerbeschluss v. 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, NJW 1990, 1783, zit. nach juris; Beschluss v. 14. April 1987 - 1 BvR 775/84 -, NVwZ 1987, 879 ff., zit. nach juris; vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss v. 14. Februar 2005 - 77/03 -, DÖV 2005, 515 ff., zit. nach juris) und sich deshalb auch nicht auf eine gerade der Wahrung der sich aus Art. 14 GG ergebenden Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit abzielende Haftungsbegrenzung berufen.
  • KG, 12.01.2010 - 9 W 259/09

    Äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch des Regierenden Bürgermeisters

    7 a) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich - unabhängig davon, ob der Staat öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig wird - nicht auf den Grundrechtsschutz berufen(BVerfGE 21, 362 ff. = NJW 1967, 1411 ff. zu Tz. 23 ff.; VerfGH Berlin NJW 2008, 3491 ff. zu Tz. 24; VerfGH Berlin DÖV 2005, 515 ff. zu Tz. 22 ff.).

    Die Träger der Staatsgewalt können sich jedoch unabhängig von der konkreten Organisationsform nicht auf Grundrechte als eigene subjektive Rechte berufen (BVerfGE 21, 362 ff. zu Tz. 24; VerfGH Berlin DÖV 2005, 515 ff. zu Tz. 22, 24; Senat vom 13. Februar 2008 zu 9 W 18/08).

  • VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 22/08

    Gegendarstellungsbegehren von Behörden

    Als Träger öffentlicher Gewalt sind sie nicht grundrechtsfähig (vgl. allgemein Beschluss vom 14. Februar 2005 - VerfGH 77/03 - juris Rn. 22) und können sich daher nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen.
  • VerfGH Berlin, 16.12.2008 - VerfGH 15/08

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf den

    Zwar setzt die Zulassung der Berufung oder der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO allgemein voraus, dass die zu klärende Rechtsfrage im konkreten Fall entscheidungserheblich ist, und kann daher in Fällen, in denen ein Urteil auf mehreren, je selbständig tragenden Begründungen beruht, das Rechtsmittel nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2005 - VerfGH 19/04 - VerfGH 77/03 - juris Rn. 31 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 11.07.2008 - VerfGH 93 A/08

    Erlass einer eA, durch die das Berliner Nichtraucherschutzgesetz vorläufig bis

    Insbesondere ist die - als juristische Person desPrivatrechts grundrechtsfähige (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2005 - VerfGH 77/03 - juris Rn. 26) - Antragstellerin, wiebei gegen Akte der Rechtssetzung gerichteten Verfassungsbeschwerden erforderlich (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00- LVerfGE 12, 40 ), durch die angegriffene gesetzliche Regelung als Betreiberin einer Gaststätte selbst, gegenwärtig undunmittelbar betroffen.
  • VerfGH Berlin, 02.07.2007 - VerfGH 136/02

    Keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Vermieters durch zivilgerichtliche

    Denn die durch Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gewährleisteten Verfahrensrechte stehen auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen beherrschten privatrechtlichen Organisationen zu (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2005 - VerfGH 77/03 - m. w. N.; zum Bundesrecht BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ).
  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 19/04
    Zwar fehlt ihr insoweit nicht die Parteifähigkeit, da sich auf Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB- ebenso wie auf Art. 15 Abs. 1 VvB - auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen beherrschte privatrechtliche Organisationen berufen können (vgl. hierzu Beschlüsse vom heutigen Tage in den Parallelverfahren VerfGH 77/03, VerfGH 79/03, 156/03 und 209/03; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ).
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